148 Z. 299-302). Eine Pistole könne er schon gar nicht in sein Gilet stecken, da dieses seinem Vater gehöre und für ihn zu eng sei und er die Knöpfe gar nicht schliessen könne. Das sei ihm jetzt gerade wieder in den Sinn gekommen (pag. 148 Z. 305- 308). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2016 gab er weiter an, er könne den ihm vorgeworfenen Schaden nicht verursacht haben, da er damals keine Gaspistole gehabt habe. Die Polizei habe bei ihrer Nachsuche auch keine entsprechende Waffe gefunden. Zudem habe er aufgrund des Vorfalls mit der Zeugin I.________ ja gewusst, dass die Polizei käme.