Einschusslöcher in total fünf verschiedene Scheiben festgestellt wurden. Bestritten und abzuklären ist, ob es der Beschuldigte war, der den Schaden an den fünf Bahnwaggonfenstern verursachte und darüber hinaus wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr brachte (Tatbestand von Art. 238 Abs. 1 StGB) oder ob der Beschuldigte (eventualiter) den Eisenbahnbetrieb gefährdete. 20.2 Objektive Beweismittel Es liegen die Schadensmeldung der J.________ AG mit fünf Fotos von beschädigten Bahnwaggonfenstern sowie die Interventionsrapporte der Bahnpolizei mit der Darstellung der Ereignisse vor (pag.