20. Beweiswürdigung durch die Kammer 20.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Bahnhofs H.____ (Ortschaft) aufhielt. Unbestritten bzw. anhand der vorhandenen objektiven Beweismittel hinlänglich belegt ist, dass bei vier Wagen des von Bern nach AB.____ (Ortschaft) verkehrenden Regio-Expresszuges _______ nach Ankunft in AB.____ (Ortschaft) Einschusslöcher in total fünf verschiedene Scheiben festgestellt wurden.