_ lasse sich nichts anderes ableiten. Sie habe angegeben, sich zeitweise vom Bahnhof entfernt zu haben und erst später wieder zurückgekehrt zu sein. Es sei also durchaus möglich, dass der besagte Zug in der Zwischenzeit durchgefahren sei und sich ihre Aussage (der Beschuldigte habe sich während der Durchfahrt des Zuges ruhig verhalten) auf einen anderen Zug bezogen habe. Rechtlich sei der Tatbestand der Störung des Eisenbahnverkehrs bereits erfüllt, wenn keine konkrete Gefährdung von Leib und Leben stattgefunden habe. Die alternativ vorausgesetzte Gefährdung des fremden Eigentums sei aber ohne Weiteres gegeben.