31 Wahrgenommene äusserst genau schildere und sich dabei zusätzlich um Objektivität bemühe. Vor diesem Hintergrund könnten die an den Zugwagons nachgewiesenen Schäden keinen anderen als den in der Anklageschrift erwähnten Ursprung haben. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten stehe der Umstand, dass man die Tatwaffe nicht gefunden habe, einer Verurteilung nicht zwingend entgegen; dies sei bereits in verschiedenen Verfahren vorgekommen. Auch aus den Aussagen von Frau I.________ lasse sich nichts anderes ableiten.