Auch hier würden im Ergebnis erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen, weshalb er sowohl mit Blick auf die Störung des Eisenbahnverkehrs, als auch die Sachbeschädigung freizusprechen sei. 19.2 Für die Generalstaatsanwaltschaft führte Staatsanwalt X.________ aus, die Aussagen des Beschuldigten seien auch zu diesem Vorwurf wenig überzeugend und teilweise widersprüchlich. Nachweislich falsch sei beispielsweise seine Äusserung, er habe das Gilet seines Vaters aufgrund seiner Figur nicht zuknöpfen können; dies werde durch die vorhandenen Polizeifotos direkt widerlegt.