Frau I.________ habe überdies ausgesagt, sie habe den Beschuldigten während der Durchfahrt des Zuges gesehen und dieser habe sich passiv verhalten (pag. 141 Z. 93 f.). Insgesamt würden die Aussagen des Lokführers damit nicht nur keine Stütze in anderen Beweismitteln finden, sie würden diesen vielmehr widersprechen, weshalb darauf nicht abgestützt werden könne. Auch hier würden im Ergebnis erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen, weshalb er sowohl mit Blick auf die Störung des Eisenbahnverkehrs, als auch die Sachbeschädigung freizusprechen sei.