Er habe weiter angegeben, die Person nicht derart präzise wahrgenommen zu haben, dass er sie bei einer Gegenüberstellung wiedererkennen würde. Zu beachten sei weiter, dass dem Beschuldigten zwischen der Auseinandersetzung mit Frau I.________ und der Durchfahrt des Zuges bloss wenige Minuten Zeit geblieben wären, die Waffe vor dem Eintreffen der Polizei derart gut zu verstecken, dass sie nicht hätte gefunden werden können. Mit einem Anrücken der Polizei habe der Beschuldigte sodann gar nicht rechnen müssen. Frau I.___