_ habe weiter ausgesagt, er glaube bloss, dass die Person, die er gesehen habe, Schüsse abgegeben habe. Er habe weder Schüsse gehört, noch ein Mündungsfeuer gesehen. Er habe weiter angegeben, die Person nicht derart präzise wahrgenommen zu haben, dass er sie bei einer Gegenüberstellung wiedererkennen würde. Zu beachten sei weiter, dass dem Beschuldigten zwischen der Auseinandersetzung mit Frau I.________ und der Durchfahrt des Zuges bloss wenige Minuten Zeit geblieben wären, die Waffe vor dem Eintreffen der Polizei derart gut zu verstecken, dass sie nicht hätte gefunden werden können.