Dieser habe ausgesagt, den Beschuldigten mit einer schwarzen Pistole gesehen zu haben. Eine entsprechende Pistole habe der Beschuldigte aber weder auf sich getragen, noch habe sie – trotz intensiven Nachsuchen – nachträglich sichergestellt werden können. Es sei damit nicht einmal erwiesen, dass der Beschuldigte je eine entsprechende Waffe besessen habe. Die bei ihm später sichergestellte Waffe sei silbrig und habe sich zum angeblichen Tatzeitpunkt nachweislich in Reparatur befunden. Der Zeuge AA.________ habe weiter ausgesagt, er glaube bloss, dass die Person, die er gesehen habe, Schüsse abgegeben habe.