19.1 Rechtsanwalt B.________ führte aus, es sei nicht bestritten, dass sich der Beschuldigte am besagten Tag am Bahnhof H.____ (Ortschaft) aufgehalten habe. Es werde aber vehement bestritten, dass er dort mit einer Pistole auf einen Zug geschossen habe. Es würden keine objektiven Beweise vorliegen, die für die Täterschaft des Beschuldigten sprächen und die Verurteilung würde sich ausschliesslich auf die Aussage des Lokführers AA.________ stützen. Dieser habe ausgesagt, den Beschuldigten mit einer schwarzen Pistole gesehen zu haben.