Eine rechtswidrige Nötigung liegt überdies dann vor, wenn die Verknüpfung zwischen einem zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheint BGE 101 IV 167 E. 5 mit Hinweisen). Beim Vorgehen des Beschuldigten ist bereits der Zweck unerlaubt, ebenso wie das dafür gewählte Mittel. Das sich körperliche Aufpflanzen vor einer schwächeren Person, um deren Bewegungsfreiheit einzuschränken, geht über das sozial-übliche Mass hinaus und ist damit widerrechtlich. Auch die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist gegeben.