16.3 Rechtswidrigkeit Ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss deren Rechtswidrigkeit im Unterschied zu den andern Delikten des StGB positiv begründet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Nötigung nur strafbar, wenn der damit verfolgte Zweck oder das verwendete Mittel gegen die Rechtsordnung oder die guten Sitten verstösst. Eine rechtswidrige Nötigung liegt überdies dann vor, wenn die Verknüpfung zwischen einem zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheint BGE 101 IV 167 E. 5 mit Hinweisen).