Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Da dem Beschuldigten sein Vorhaben nicht gelang, weil sich die Geschädigte erfolgreich zur Wehr setzte, liegt lediglich der Versuch einer Nötigung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB). 29 16.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wollte offensichtlich verhindern, dass die Zeugin I.________ an dem von ihr gewählten Ort aussteigen konnte. Es liegt direkter Vorsatz vor. Der Tatbestand von Art. 181 StGB ist damit auch subjektiv erfüllt.