hätte doch die Zeugin I.________ bis mindestens zur nächsten Station mitfahren müssen, um dort auszusteigen und auf einen entgegenkommenden Zug in die Gegenrichtung zu warten. Entscheidend ist weiter, dass sich der Beschuldigte in der Weise vor dem Opfer aufbaute, dass dieses nur unter physischer Druckeinwirkung auf den Beschuldigten tatsächlich aussteigen konnte; ob dies nun in der Mitte oder am Rande des Ausgangs geschah, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht entscheidend. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt.