2018, N 43 mit Verweis auf BGE 134 IV 216 E. 4.2). Angesichts der weiten Formulierung ist die Generalklausel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» restriktiv auszulegen (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1). Indem sich der Beschuldigte der Zeugin I.________ in den Weg stellte, wollte er das Opfer zwingen, im Zug zu verbleiben bzw. das Aussteigen zu unterlassen. Wenn auch die Intensität der Hinderung nur von kurzer Dauer war, wären die Folgen für die Verletzung der freien Willensbetätigung langandauernder gewesen; hätte doch die Zeugin I.___