Nicht erforderlich ist, dass die betreffenden Nötigungsmittel das Opfer völlig widerstandsunfähig machen (BGE 101 IV 167 E. 2). Als andere Beschränkung der Handlungsfreiheit anerkannte das Bundesgericht beispielsweise die Störung eines Vortrags durch Niederschreien mittels eines Megafons, die Bildung eines Menschenteppichs, die Sabotage einer geschlossenen Bahnschranke mit Sekundenkleber zwecks einer Demonstration gegen den Golfkrieg, die Blockierung des Zutritts zu Gebäuden oder des Autoverkehrs (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N 43 mit Verweis auf BGE 134 IV 216 E. 4.2).