22 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die massgeblichen theoretischen Grundlagen erörtert und den Sachverhalt korrekt subsumiert; darauf ist vorab zu verweisen (S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1162 ff.). Das Sich-in-den-Weg-Stellen des Beschuldigten beim Ausgang eines Zugwagens, um das Aussteigen einer Person zu verhindern, stellt weder eine Gewalthandlung, noch eine Drohung dar. In Frage kommt dagegen eine «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit». Damit ist gemeint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt.