141 Z. 72 f.). Selbstkritisch gibt sie weiter an, sie habe wohl auch Sachen gesagt, die den Beschuldigten provoziert hätten (pag. 977 Z. 30 f.). Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen der Zeugin I.________ als äusserst glaubhaft. Auf sie ist darum abzustellen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte, nachdem die Zeugin I.________ ihm gesagt hatte, sie wolle mit ihm nichts zu tun haben und nichts mit ihm trinken gehen, am Aussteigen hinderte, indem er bei der Ausgangstüre des Zuges vor sie hin stand.