977 Z. 25 f.). Originell gibt sie beispielsweise wieder, wie sie sich überlegt habe, ob der Beschuldigte unter Umständen ihr Grinsen falsch verstanden haben könnte (pag. 142 Z. 143 f.). Hervorzuheben ist weiter das sehr zurückhaltende Aussageverhalten der Zeugin I.________. So gab sie an, zwar blaue Flecken am rechten Unterarm gehabt zu haben, diese würden aber nicht von Schlägen seitens des Beschuldigten herrühren (pag. 140 Z. 43). Der Beschuldigte sei mehr auf sie zugekommen und sie habe versucht, ihn zurückzustossen (pag. 141 Z. 72 f.).