Dies überzeugt nicht. Zudem bringt sich der Beschuldigte damit in eine übertriebene Opferrolle, was seine Aussagen als wenig glaubhaft erscheinen lässt. Im Unterschied zum Beschuldigten schilderte die Zeugin I.________ das Geschehen anlässlich beider Befragungen im Kern konstant, widerspruchfrei und nachvollziehbar. Ihre Aussagen enthalten zahlreiche Realitätskennzeichen: So schilderte sie den Ablauf nicht nur sehr detailliert, sondern schmückte ihn zudem mit zahlreichen wechselseitigen Gesprächsabschnitten aus, welche dazu geführt hätten, dass sich der Beschuldigte ihr in den Weg gestellt habe.