15.4 Würdigung der Aussagen und erstellter Sachverhalt Den Aussagen des Beschuldigten mangelt es an logischer Konsistenz und Plausibilität. Weder kann er ein Motiv angeben, weshalb ihn die Zeugin I.________ hätte von hinten «boxen», «stossen» oder ihm «ankommen» sollen. Ein solches ist auch für die Kammer nicht ersichtlich. Mit Blick auf die stetige Weigerung des Beschuldigten wegen dem Vorfall vom 7. März 2014 zur Polizei zu gehen (vgl. dazu pag. 32 und 37 f.), scheint kaum denkbar, dass er zusammen mit der Zeugin I.________ beschlossen haben soll, die Polizei zu alarmieren und mit ihr auf diese zu warten.