15.1 Unbestrittenes und bestrittenes Geschehen Der Beschuldigte bestreitet nicht, zusammen mit I.________ im gleichen Abteil der S-Bahn Bern - AB.____ (Ortschaft) von Bern nach H.____ (Ortschaft) gefahren und dort gemeinsam mit ihr ausgestiegen zu sein. Er habe I.________ aber nicht am Aussteigen gehindert. Bestritten ist, ob der Beschuldigte I.________ am Aussteigen aus dem Zug zu hindern versuchte, indem er ihr mit seinem Körper den Ausgang versperrte. Objektive Beweismittel sind zu diesem Anklagepunkt keine vorhanden. Es bleibt daher die Würdigung der Aussagen der direkt Beteiligten.