14.2 Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, die Aussagen des Beschuldigten seien auch zu diesem Vorfall wenig überzeugend und teilweise widersprüchlich. Dies betreffe beispielsweise die Angabe, wonach er beim Aussteigen von Frau I.________ in den Rücken geboxt worden sei. Bezeichnenderweise suche er die Schuld für das Vorgefallene nicht bei sich selber, sondern bei anderen. Es leuchte überdies nicht ein, weshalb man nach einem derartigen Vorfall gemeinsam auf die Polizei hätte warten sollen.