Dabei habe der Beschuldigte sie aber nicht am Aussteigen hindern, sondern lediglich ihre Aufmerksamkeit erlangen wollen. Es gehe zu weit, aus dieser Situation eine Nötigungsabsicht des Beschuldigten abzuleiten. Die Schwelle zum Versuch hätte bloss als überschritten angesehen werden können, wenn sich der Beschuldigte in die Mitte der Tür gestellt und so ein Aussteigen massgeblich erschwert hätte. Allein gestützt auf die Aussagen von Frau I.________ könne auch hier kein Schuldspruch erfolgen.