14.1 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte ausführen, es sei nicht bestritten, dass es vor dem Ausgang des Bahnwagens zu einem Missverständnis zwischen ihm und Frau I.________ gekommen sei, bei welchem er sich Frau I.________ in den Weg gestellt habe. Genauer, so Rechtsanwalt B.________ weiter, habe sich der Beschuldigte auf die rechte Seite des Ausgangs gestellt, so dass sich Frau I.________ beim Aussteigen an ihm habe vorbeidrücken müssen. Dabei habe der Beschuldigte sie aber nicht am Aussteigen hindern, sondern lediglich ihre Aufmerksamkeit erlangen wollen.