13. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und stützte sich dabei auf die aus ihrer Sicht glaubhaften Aussagen von I.________. Die Schilderungen des Beschuldigten erachtete sie dagegen als nicht plausibel (insb. S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1142). 14. Die Argumente der Parteien