Ein solcher Täter kann nicht geltend machen, er habe auf den Nichteintritt einer schweren Verletzung gehofft. Vielmehr muss aus den unablässig fortgesetzten Schlägen des Beschuldigten gefolgert werden, dass er die möglichen schweren Verletzungsfolgen billigte und sie damit in Kauf nahm. Auch der subjektive Tatbestand ist daher erfüllt. 25 11.4 Fazit Der Beschuldigte ist wegen (eventualvorsätzlicher) vollendeter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen. III. Zum Vorwurf der versuchten Nötigung