94 Z. 151). Es ist allgemein bekannt, dass wuchtige Schläge gegen den Kopf schwere Verletzungen hervorrufen können. Wer ein Opfer nicht nur mit mehreren Schlägen eindeckt, sondern wie hier der Beschuldigte die Privatklägerin gleich mehrfach zu Boden befördert, ist, wenn nicht gerade von einem Vernichtungswillen, so doch von einem offenbaren Verletzungswillen getrieben. Ein solcher Täter kann nicht geltend machen, er habe auf den Nichteintritt einer schweren Verletzung gehofft.