Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Erfolgseintritt darf auf das Wollen geschlossen werden, wenn sich dem Täter der Erfolg als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung jenes Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Vorliegend schlug der Beschuldigte derart wuchtig auf den Kopfbereich der Privatklägerin ein, dass diese zu Boden ging, wieder aufstand und gleich den nächsten Schlag kassierte (vgl. diesbezüglich auch die Aussage der Zeugin Q.________: «für mich sah es brutal aus», pag. 94 Z. 151).