Eventualvorsätzlich agiert nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Täter, der den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Erfolgseintritt darf auf das Wollen geschlossen werden, wenn sich dem Täter der Erfolg als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung jenes Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen).