11.3 Subjektiver Tatbestand Der Tatbestand von Art. 122 StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsätzlich agiert nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Täter, der den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein.