Bereits die bleibende Beeinträchtigung der rechten Hand behindert die Privatklägerin nicht nur in ihrem Beruf, sondern auch im Alltag. Diese Behinderung wiegt umso schwerer, als einer Kompensation mit der linken Körperseite die Verletzung der linken Schulter entgegensteht. Unter Berücksichtigung der dadurch bedingten langen Arbeitsunfähigkeit, überschreiten die Beschränkungen der Privatklägerin insgesamt ohne Weiteres die Schwelle von Art. 122 Abs. 3 StGB. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.