So führte das Bundesgericht in einem Fall, in welchem die rechte Hand des Opfers nicht mehr voll funktionsfähig war, aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 2.4): Im Übrigen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb unbehelflich, weil eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach