Welcher Art und Intensität die Einschränkungen aber derzeit genau sind, erschliesst sich aus keinem der Zeugnisse restlos. Für die Kammer steht darum die von der Vorinstanz ebenfalls erwähnte «Gesamtbeeinträchtigung», welche sich aus der Kombination der Beeinträchtigungen der rechten Hand einerseits und der linken Schulter andererseits ergibt, im Vordergrund. So führte das Bundesgericht in einem Fall, in welchem die rechte Hand des Opfers nicht mehr voll funktionsfähig war, aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 2.4):