Für die Kammer ist erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund der Faustschläge des Beschuldigten für längere Zeit arbeitsunfähig war bzw. teilweise nach wie vor ist. Gleichzeitig hat sie vom Vorfall auch bleibende Schäden an ihrer rechten Hand und der linken Schulter davongetragen, die ihr die Arbeit in ihrer angestammten Tätigkeit verunmöglichen. Welcher Art und Intensität die Einschränkungen aber derzeit genau sind, erschliesst sich aus keinem der Zeugnisse restlos.