Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Privatklägerin ein weiteres Zeugnis von Dr. S.________ zu den Akten (Zeugnis vom 12. November 2018, pag. 1466), in welchem dieser bestätigt, dass sich die Handverletzung der Privatklägerin in den letzten Monaten nicht verbessert, aber auch nicht verschlechtert habe. Für die Kammer ist erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund der Faustschläge des Beschuldigten für längere Zeit arbeitsunfähig war bzw. teilweise nach wie vor ist.