Im Zeugnis vom 12. Mai 2015 attestiert Dr. S.________ der Privatklägerin eine «bleibende verminderte Belastbarkeit der Hand und Schulter rechts und links» (Ziff. 2) und führt aus, dass sie seit dem Vorfall in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig gewesen war (pag. 51). Auch das Zeugnis vom 16. September 2014 dokumentiert eine Arbeitsunfähigkeit vom 7. März 2014 bis Ende Juli 2014 sowie einen gescheiterten Arbeitsversuch als Raumpflegerin (pag. 42). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Privatklägerin ein weiteres Zeugnis von Dr. S.__