Sie erachtete die eingeschränkte Belastungsfähigkeit der rechten Hand (Heben von nur noch max. 5 kg möglich) als erhebliche und dauernde Störung in der Grundfunktion. Dazu gewichtete sie den Umstand, dass diese Einschränkung wegen der gleichzeitig entstandenen Schulterverletzung der Privatklägerin kaum mit einer stärkeren Belastung der anderen Seite kompensiert werden könne (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1159 f.). Dieser Einschätzung ist grundsätzlich zuzustimmen. Im Zeugnis vom 12. Mai 2015 attestiert Dr. S.___