11.2 Objektiver Tatbestand Die Vorinstanz erblickte in der Verletzung der rechten Hand und der linken Schulter eine «Beeinträchtigung wichtiger Glieder» im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB und stützte ihren Schuldspruch ausschliesslich auf diesen Absatz von Art. 122 StGB. Sie erachtete die eingeschränkte Belastungsfähigkeit der rechten Hand (Heben von nur noch max. 5 kg möglich) als erhebliche und dauernde Störung in der Grundfunktion.