die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen, die von der körperlichen Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin herrühren. Als Folge des Vorfalls leidet die Privatklägerin unter anderem an einer bleibenden verminderten Belastungsfähigkeit der rechten Hand und der linken Schulter und kann aufgrund des bleibenden Schadens an ihrer Hand ihre angestammte Tätigkeit (Reinigungs- und Räumungsarbeiten) – der sie zuletzt zu 80% nachging – nicht mehr voll ausüben und ist zudem in ihrem Alltag eingeschränkt. 11. Rechtliche Würdigung durch die Kammer