Vielmehr äusserte sie sich mit Blick auf die künftige Entwicklung vorsichtig positiv und zuversichtlich und zeigte sich motiviert, trotz den Handund Schulterbeschwerden weiterhin, wenn auch eingeschränkt, als Reinigungskraft zu arbeiten. Das Geschilderte spiegelt sich zudem in den Arztberichten und Arztzeugnissen wieder und lässt sich somit weitgehend objektivieren: Aus den Zeugnissen von Dr. S.________ geht zunächst hervor, dass die Privatklägerin teilweise wegen Krankheit – vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Juli 2014 (pag. 1080) und vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 (pag.