22 Die Aussagen der Privatklägerin sind differenziert und nachvollziehbar. Wie bereits im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung, zeigte sie sich auch bei der Schilderung ihrer körperlichen Einschränkungen nicht als aggravierende und übertreibende Person. Vielmehr äusserte sie sich mit Blick auf die künftige Entwicklung vorsichtig positiv und zuversichtlich und zeigte sich motiviert, trotz den Handund Schulterbeschwerden weiterhin, wenn auch eingeschränkt, als Reinigungskraft zu arbeiten.