967 Z. 43-47). Zusammengefasst schilderte die Privatklägerin auch in oberer Instanz, sie könne als Folge des Vorfalls vom 7. März 2014 ihre rechte Hand und ihre linke Schulter nur sehr eingeschränkt belasten und sei darum nach wie vor nicht fähig, uneingeschränkt in ihrem angestammten Beruf als Reinigungskraft zu arbeiten. Sie bringe es auf zwei Tage Arbeit die Woche (pag. 1428 Z. 13-15). Bei der Arbeit schwelle die Hand an. Zudem bereite sie ihr auch bei tieferen Temperaturen Probleme. Teilweise werde die Hand steif und sie könne sie nicht mehr richtig brauchen, insbesondere die Feinmotorik sei eingeschränkt (pag. 1428 Z. 27-35).