Problematisch sei, so die Privatklägerin weiter, dass die Entlastung der rechten Hand zur Belastung der aufgrund des Vorfalls ebenfalls lädierten linken Schulter führe (pag. 77 Z. 154 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2016 bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Ausführungen zu ihrer körperlichen Verfassung und führte zusätzlich aus, der kleine Finger der rechten Hand und die linke Schulter würden nicht mehr gut. Den kleinen Finger könne sie nur noch minim bewegen, da das Band kaputt sei. Bei der Schulter sei ebenfalls das Band kaputt, weshalb sie z.B. keinen Rucksack tragen und keine schweren Lasten mehr heben könne.