erst am 12. März 2014 diagnostiziert wurden, sind keine ersichtlich, zumal es sich bei den Ergänzungen um Verletzungen handelt, die geeignet sind, erst nach einer gewissen Zeit in Erscheinung zu treten (z.B. Hämatome). Was die Auswirkungen der Verletzungen angeht, äusserte sich die Privatklägerin verschiedentlich zu den vom Vorfall herrührenden Einschränkungen. Erstmals wurde sie am 27. Mai 2015 ausführlich zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt (pag. 73 ff.). Dort führte sie zusammengefasst aus, sie könne seit dem Vorfall vom 7. März 2014 nicht mehr in ihrem angestammten Bereich – Reinigung und Räumungen – arbeiten. Während sie vor dem Vorfall zu 80% angestellt gewesen sei,