Insgesamt verbleiben aber keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die kurz nach dem Vorfall ärztlich festgestellten Verletzungen der Privatklägerin verursacht hat. Hinweise darauf, dass sich die 21 Privatklägerin nach dem Vorfall weitere Verletzungen zugezogen haben könnte, die dann von Dr. S.________ erst am 12. März 2014 diagnostiziert wurden, sind keine ersichtlich, zumal es sich bei den Ergänzungen um Verletzungen handelt, die geeignet sind, erst nach einer gewissen Zeit in Erscheinung zu treten (z.B. Hämatome).