noch am 7. März 2014 um 15.00 Uhr frische von einer Schlägerei herrührende Verletzungen dokumentierte, lassen sich diese nach Ansicht der Kammer ohne Weiteres den zwei bis drei Faustschlägen gegen das Gesicht bzw. den Kopfbereich zuordnen, die der Beschuldigte der Privatklägerin gleichentags zwischen 14.30 und 15.00 Uhr verabreichte. Die Verletzungen an der Hand und Schulter können Abwehrverletzungen sein oder auch bei einem der wiederholten Stürze entstanden sein. Insgesamt verbleiben aber keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die kurz nach dem Vorfall ärztlich festgestellten Verletzungen der Privatklägerin verursacht hat.