Auch wenn die Privatklägerin nie rechtsmedizinisch untersucht wurde, lässt sich das von Dr. S.________ festgestellte Verletzungsbild grundsätzlich mit den von der Privatklägerin beschriebenen Handlungen des Beschuldigten vereinbaren. Wenn man weiter berücksichtigt, dass Dr. S.________ noch am 7. März 2014 um 15.00 Uhr frische von einer Schlägerei herrührende Verletzungen dokumentierte, lassen sich diese nach Ansicht der Kammer ohne Weiteres den zwei bis drei Faustschlägen gegen das Gesicht bzw. den Kopfbereich zuordnen, die der Beschuldigte der Privatklägerin gleichentags zwischen 14.30 und 15.00 Uhr verabreichte.