Er schlug ihr dabei mindestens zwei bis drei Mal mit der Faust ins Gesicht bzw. in den Kopfbereich, wobei die Privatklägerin mehrmals zu Boden ging und sich wieder erhob. Ob der Beschuldigte zusätzlich mehrmals auf die Privatklägerin eintrat, als diese am Boden lag, erscheint angesichts des heftigen und dynamischen Auseinandersetzung durchaus möglich, ist für die Kammer aber aufgrund der Widersprüche in den Aussagen der Zeugin Q.________ nicht zweifelsfrei erstellt. Auch wenn die Privatklägerin nie rechtsmedizinisch untersucht wurde, lässt sich das von Dr. S.__